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Rechtliche Informationen zu Zeitungszeugen

Rechtsgutachten von Prof. Dr. Henning Radtke, Direktors des kriminalwissenschaftlichen Instituts der Leibniz Universität Hannover

Strafrechtliches Rechtsgutachten in Bezug auf das Journal "Zeitungszeugen"

 

Zusammenfassung:

  1. Eine Strafbarkeit von Herausgeberschaft und Redaktion von "Zeitungszeugen" wegen des Originalabdrucks nationalsozialistischer Zeitungen aus dem Jahr 1933 und deren Vertrieb zusammen mit "Zeitungszeugen" gemäß § 86 Abs. 1 und 2 StGB scheidet aus, weil es an von § 86 Abs. 2 StGB erfassten Tatobjekten fehlt. Sog. vorkonstitutionelle Schriften unterfallen dem Tatbestand im Hinblick auf den Schutzzweck des genannten Strafbestanded nicht.

  2. Einer Strafbarkeit der genannten Personen gemäß § 86 a Abs. 2 StGB wegen der tatbestandlich eventuell vorliegenden Verbreitung nationalsozialistischer Kennzeichen (etwa Hakenkreuz auf der Titelseite des "Völkischen Beobachters") steht das Eingreifen der sog. Sozialadäquanzklausel gemäß § 86 a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs 3 StGB entgegen. Das Verhalten von Herausgeber und Redaktion dient jedenfalls der "staatsbürgerlichen Aufklärung" im Sinne der vorgenannten Tatbestandsausschlussklausel.

  3. Der Abdruck der nationalsozialistischen Zeitungen aus dem Jahr 1933 stellt sich selbst dann nicht als nach § 106 StGB strafbare Verletzung von Verwertungsrechten eines möglichen Rechteinhabers dann, wenn überhaupt noch Urheberrechte an den zeitungen bzw. den darin enthaltenen Beiträgen bestehen sollten. Wegen des zumindest populärwissenschaftlichen Charakters von "Zeitungszeugen" handelt es sich bei Betrachtung der konkreten Gestaltung des Journals und seiner Inhalte um eine durch § 51 Nr. UrhG gestattete Verwertung.

(Unveränderter Auszug aus dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Henning Radtke vom 3. Februar 2009)

Nummer 82
 
Die nächste Ausgabe von Zeitungszeugen erscheint am:

16.09.2010

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